Die Schwerbehindertenvertretung ist die gewählte Interessenvertretung der schwerbehinderten (ab GdB 50) und gleichgestellten (ab GdB 30 +Gleichstellung) Beschäftigten im Betrieb.
In Betrieben/Dienststellen, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt werden, ist neben der Schwerbehindertenvertretung (Vertrauensperson) wenigstens ein stellvertretendes Mitglied zu wählen.
Aufgaben
der SBV
Aufgabe der Vertrauensperson ist es, die Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben im Betrieb oder der Dienststelle zu fördern sowie dem schwerbehinderten Menschen helfend und beratend zur Seite zu stehen (vgl. § 178 SGB IX).
Teilnahme an BR Sitzungen/Versammlungen
Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an allen Sitzungen des Betriebsrats oder des Personalrats und deren Ausschüssen sowie des Arbeitsschutzausschusses beratend teilzunehmen. Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, einmal im Kalenderjahr und bei Bedarf auch wiederholt eine Versammlung schwerbehinderter Menschen im Betrieb oder in der Dienststelle durchzuführen.
Besonderer Kündigungsschutz
Die Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung genießen wie Betriebsratsmitglieder besonderen Kündigungsschutz gem. § 178Abs. 3 SGB IX i.V.m. § 15 KSchG, § 103 BetrVG.
Beteiligungen bei Kündigungen
Beibeabsichtigten Kündigungen von Schwerbehinderten ist die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes, sowie die vorherige Anhörung der Schwerbehindertenvertretung (§ 178 Abs. 2 SGB IX) und des Betriebsrates § 102 BetrVG einzuholen).
Über die Autorin:
Maria Dimartino ist Rechtsanwältin mit Interessenschwerpunkten Arbeitsrecht und Beschäftigtendatenschutz. Sie ist als Rechtsanwältin und Referentin bundesweit tätig. Mehr unter:www.jurvita.de
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